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Schutz- / Hygienekonzept

18.09.2021

Schutz- und Hygienekonzept für Musikproben


Auf Basis des Rahmenhygienekonzeptes für Proben in den Bereichen Laienmusik (BayMBl. 2021 Nr. 638 vom 13.09.2021)

 Organisatorisches

  • Es wurden Funktionsträger (Ensembleleiter, Registerführer, etc.) sowie die Musikerinnen und Musiker über die Inhalte des Hygienekonzeptes sowie den richtigen Umgang mit medizinischen Mund-Nasen-Schutz geschult und die Notwendigkeit der Einhaltung der Maßnahmen kommuniziert.

  • Teilnehmer mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemein­symptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht an den Proben teilnehmen.

  • Teilnehmer, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Probe erscheinen.

  • Die Notwendigkeit der Einhaltung des auf den Probenbetrieb abgestimmten indi­viduellen Infektionsschutzkonzepts wird regelmäßig an die Teilnehmer kommuniziert, dessen Einhaltung kontrolliert und bei Verstößen entsprechende Maßnahmen ergriffen.

  • Bei Veranstaltungen im Bereich Laienmusik und Amateurtheater werden die ein­schlägigen Vorgaben zu kulturellen Veranstaltungen beachtet.

Generelle Sicherheit- und Hygieneregeln

Grundsätzlich werden die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben (aktuell: 14. BayIfSMV) umgesetzt.

3G-Grundsatz:
Wird in unserem Landkreis Bamberg die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten, werden zu den Proben in geschlossenen Räumen nur Personen zugelassen, die im Sinne der SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Davon ausgenommen sind insbesondere Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, und noch nicht eingeschulte Kinder. Der Probenverantwortliche ist zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Gemäß den aktuellen infektions­schutzrechtlichen Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.

Überprüfung der vorzulegenden Nachweise (3G)

Nach der 14. BayIfSMV sind wir als Veranstalter zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise (3G) verpflichtet.

Im Rahmen der Überprüfung reicht eine Einsicht durch den Veranstalter in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle aus. Bei dem Verdacht der Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises wird der Einlass verwehrt, wenn sich die betroffene Person nicht einer Vor-Ort-Testung unterzieht.

Kann der Probenteilnehmer keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen zu testen; bei positivem Selbsttestbefund erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch den Verantwortlichen (Verweis auf Arzt und notwendiges Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung eines PCR-Tests).

Maskenpflicht:

Teilnehmer und Besucher haben in Gebäuden und geschlossenen Räumen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Bei den Proben entfällt die Maskenpflicht für Teilnehmer unter den folgenden Voraussetzungen:

  • am festen Sitz-/Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören;

  • soweit und solange dies das aktive Musizieren nicht zulässt, insbesondere beim Spielen von Blasinstrumenten oder bei Gesang.

Generell von der Maskenpflicht sind befreit:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag;

  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.

Das Abnehmen der Gesichtsmaske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation erforderlich ist.

Mindestabstand:

Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand einzuhalten. In Bezug auf Probenteilnehmer ist ein Mindestabstand grundsätzlich nicht einzuhalten, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist.

Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen:

Von der Teilnahme an Proben sind folgende Personen ausgeschlossen:

  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV2-Infektion.

  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) und/oder Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen.

  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemein­symptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

Die Teilnehmer werden vorab durch Aushang / elektronisch über diese Ausschlusskriterien informiert.

Sollten Teilnehmer während der Probe für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Probe bzw. den Probenort zu verlassen. Die Proben­leitung ist zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Probenleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Probenleitung umzusetzen sind.

Aufnahme von Kontaktdaten mit Angaben zum Anwesenheitszeitraum:

Um eine Kontaktpersonenermittlung im Fall eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Teilnehmern zu ermöglichen, werden Name und Vorname, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie dem Zeitraum des Aufenthalts für die Dauer von vier Wochen gespeichert.

Bei der Datenerhebung werden die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben beachtet. Die Dokumentation wird so verwahrt, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten werden nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. Eine Übermittlung der Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden. Die Teilnehmer sind über die Speicherung, Verwendung und Löschung der Daten informiert.

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Allgemeine Regelungen:

Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und Hände­desinfektionsmittel bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmal­handtüchern ausgestattet. Bei Waschgelegenheiten wurden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht. Jet­stream-Geräte sind nicht erlaubt. Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tisch­oberflächen werden unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig gereinigt.

Die Laufwege zur Lenkung von Teilnehmern wurden nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden, genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich wurden entsprechend kenntlich gemacht.

Lüftungskonzept: (NEU: verpflichtender Bestandteil des individuellen Hygienekonzeptes!)

Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches wird die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung berücksichtigt.

Bei der vorhandenen Lüftungsanlagen / Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sichergestellt, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist gewährleistet. (Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen!)
Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.

Während der Proben sind ausreichende Lüftungspausen / eine ausreichende kontinuierliche Lüftung (z. B. durch raumlufttechnische Anlagen) gewährleistet. Dabei ist ein ausreichender Frischluftaustausch, der ein infektionsschutzgerechtes Lüften sicherstellt, gewährleistet.

Reinigung:

Die Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen oder für Gegenstände, die von ver­schiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden (ins­be­sondere Türklinken, Halterungen, Griffstangen/Handläufe und Tischoberflächen) sowie Toiletten wurden verkürzt. Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet. Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.

Durchführung von Proben

Die Nutzung der Garderoben- und Aufenthaltsbereiche wird auf ein Mindestmaß beschränkt. Durch ein zeitlich versetztes Eintreffen vor den Proben werden Engstellen vermieden und Stoßzeiten entzerrt. Notenmaterial und Stifte werden stets nur von derselben Person genutzt.

Es ist eine versetzte Aufstellung der Musizierenden (Schachbrettmuster) umgesetzt, um das Risiko einer Tröpfcheninfektion zu minimieren.

Die Querflöten werden - aufgrund der Tonerzeugung am Mundstück und der dadurch bedingten Versprühung der Tröpfchen direkt in den Raum – in der vordersten Reihe bzw. Randbereich positioniert.

 Dirigentinnen/Dirigenten und Musikerinnen/Musiker haben möglichst nur eigene Instrumente und Hilfsmittel zu verwenden. Ein Verleih von Musikinstrumenten oder deren Nutzung von mehreren Personen darf nur nach jeweils vollständiger Desinfizierung stattfinden. Angefallenes Kondensat in Blech- und Holzblasinstrumenten darf nur ohne Durchblasen von Luft abgelassen werden. Das Kondensat muss vom Musiker mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden. Die Möglichkeit zur anschließenden Händereinigung ist gegeben. Es stehen Händedesinfektionsmittel zur Verfügung. Ein kurzfristiger Verleih, Tausch oder eine Nutzung von Blasinstrumenten durch mehrere Personen ist ausgeschlossen.

Testkonzept

Es kommen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards (lt. Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM) erfüllen. Die Probenteilnehmer werden vorab auf geeignete Weise auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen hingewiesen.

Testmethoden:

Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:

  • PCR-Tests können in lokalen Testzentren erfolgen. Hierbei wird dann ein Testnachweis durch das Testzentrum ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebots vorgezeigt.

  • Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen und den vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung oder am Ort des testabhängigen Angebots, sofern der Test von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird.

  • Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen oder einer vom Verantwortlichen beauftragten Person durchgeführt werden. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

Burgwindheim. 18. September 2021

Jugendblaskapelle Burgwindheim e. V.

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